Satzung des Vereins darmstadt.social

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen darmstadt.social.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung offener und freier Kommunikationsplattformen zur digitalen Selbstermächtigung im Bereich Social Media,
    2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
    3. die Förderung von Medienkompetenz.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks betreibt der Verein entsprechende Server und Dienste. Im Rahmen dieser Arbeit leistet der Verein
    1. die Bereitsstellung und Sicherung der Infrastruktur,
    2. die Moderation der Inhalte im Rahmen der Moderationsordnung,
    3. die Bereitstellung von Informationen und Hilfestellung rund um die Nutzung,
    4. Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Medienkompetenz,
    5. die Förderung des interdisziplinären und internationalen Austauschs über neueste Entwicklungen im Bereich der Entwicklung freier und quelloffener Software sowie anderer Fachbereiche der angewandten Informatik sowie soziokulturell angrenzenden Bereichen.

§3 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird in Textform beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es über ein Jahr nicht mehr erreichbar ist. Es steht dem Mitglied jederzeit frei die Mitgliedschaft wieder aufzunehmen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung dokumentiert.
  8. Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder dürfen an der Versammlung teilnehmen, haben dort aber kein Stimmrecht.

§4 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Moderierenden
  4. Die Administrierenden

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn entweder mindestens 10 Mitglieder oder mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform per E-Mail einzuberufen. Einladungen sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken und müssen eine Tagesordnung enthalten.
  3. Die Versammlung wird von den anwesenden Vorsitzenden geleitet. Sollte niemand der Vorsitzenden anwesend sein, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. die Genehmigung des Finanzberichts
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl der Vorstandsmitglieder
    4. Änderung der Satzung
    5. Änderung der Beitragsordnung
    6. die Auflösung des Vereins
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen wie ungültige Stimmen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollant:in zu unterschreiben ist.

§6 Vorstand

  1. Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus beiden Vorsitzenden. Jede*r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen um einen vollständigen Vorstand zu gewährleisten.

§7 Administrierende

  1. Der Vorstand setzt Administrierende Personen ein.
  2. Zu jedem Zeitpunkt sollten mindestens zwei Personen mit der Administration der Infrastruktur bertraut sein.
  3. Zur Gruppe der Administrierenden sollte immer mindestens ein Vorstandsmitglied gehören.
  4. Weitere Administrierende müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
  5. Die Aufgaben der Administrierenden werden in einer Administrationsordnung geregelt.
  6. Die Administrationsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

§8 Moderierende

  1. Der Vorstand setzt Moderierende Personen ein.
  2. Die Anzahl der Moderierenden sollte dem Moderationsaufwand angemessen sein.
  3. Moderierende müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
  4. Die Aufgaben der Moderierenden werden in einer Moderationsordnung geregelt.
  5. Die Moderationsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

§9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die mindestens einen ihrer Zwecke mit den Vereinszwecken dieses Vereins teilt. Wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht anderweitig entscheidet, fällt das Vereinsvermögen an die netzpolitik.org e. V. Schönhauser Allee 6/7, 10119 Berlin.